Programmentwurf - phoenix-D fordert:

 

1.   Keine Beeinflussung des Bürgers bei dessen Konsumverhalten und freie Entfaltung der Wirtschaft bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen

 

Staat und Politik haben weder Recht noch Auftrag, durch einschränkende Gesetzgebung, repressive Besteuerung oder ideologisch-moralisierende öffentliche Positionierung auf das Privatleben des Bürgers Einfluss zu nehmen. Die freie Verfügung des Bürgers über seinen Besitzstand und dessen Erwerb sowie seine Lebensführung sind vom Staat zu respektieren und weder zu kontrollieren noch direkt oder indirekt zu manipulieren und zu begrenzen. Allen sozialistischen Enteignungsüberlegungen und der ausufernden staatlichen Einflussnahme auf das Privatleben der Bürger treten wir entschieden entgegen. Insbesondere der Besitz und die Nutzung von Bargeld und Edelmetallen als Zahlungsmittel darf nicht angetastet werden.

 

2.   Die unbedingte Gewährung der freien Meinungsäußerung und Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit - dem Grundgesetz entsprechend

 

Dies gilt insbesondere für Positionen außerhalb der jeweils aktuell öffentlich dargestellten Mehrheitsmeinung. Insbesondere Politik, Hochschulen und Medien dürfen öffentliche Positionierungen und die sie vertretenden Personen und Gruppen nicht im Vorhinein ausschließen. Eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft lebt vom beständigen öffentlichen und im fairen Diskurs ausgetragenen Ringen um die „richtigen“ Wege zum Wohle des Volkes und schlussendlich um die Zustimmung des Souveräns, der seine Beauftragung in freien Wahlen zum Ausdruck bringt. Alle Formen der Tabuisierung und Selbstbeschränkung führen zu Verarmung, Degeneration und Unfreiheit. Reglementierung der Meinungsfreiheit wegen mutmaßlich rechtswidriger Äußerungen darf ausschließlich durch zuständige staatliche Stellen und mittels rechtsstaatlicher Verfahrensweisen erfolgen. Die staatliche Beauftragung von Unternehmen oder nichtstaatlichen Institutionen mit der Ermittlung und Ahndung ist nicht demokratisch legitimiert, damit rechtswidrig und zu unterlassen.

 

3.    Das Recht der Bürger auf bezahlbare individuelle Mobilität und den Ausbau sowie die Instandhaltung der Verkehrswege

 

Erwerb, Nutzung und Betrieb von Kraftfahrzeugen sind durch Politik und Staat weder zu lenken noch unzulässig zu behindern! Die Möglichkeiten der Einflussnahme nichtstaatlicher Stellen auf die individuelle Mobilität der Bürger und die Produktion der Verkehrsmittel sind zu begrenzen. Einzig der Wille des Bürgers und Konsumenten ist entscheidend. Aspekte des Umweltschutzes sind in abgewogenem und verhältnismäßigem Umfang zu berücksichtigen und dürfen nicht zur faktischen Enteignung des Konsumenten und einem Produktionsverbot erfolgreicher Technologien führen. Alle Verkehrsmittel müssen sich dem Wettbewerb stellen und den Nutzer durch ihre Vorteile überzeugen. Das Straßenverkehrsrecht ist so zu gestalten, dass persönliche Freiheit und Sicherheitsaspekte in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen. Wo immer eine Fremdgefährdung weitestgehend ausgeschlossen ist, darf auch möglichst keine Einschränkung erfolgen. Ein generelles Tempolimit auf Autobahnen lehnen wir ab.

 

4.     Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist auf allen Ebenen und Bereichen der Gesellschaft umzusetzen

 

Gleiche Bedingungen sollen dazu führen, dass niemand auf Grund seines Geschlechts zurückgesetzt oder ausgeschlossen wird. Gleichzeitig darf jedoch auch keine Bevorteilung erfolgen, die wiederum andere in ihren Rechten verletzt. Den Verweis auf die Notwendigkeit von Quotenregelungen, um quantitative Geschlechterausgewogenheit zu erreichen, lehnen wir deshalb entschieden ab. Gleichberechtigung bedeutet die Schaffung gleicher Bedingungen, nicht Gleichheit. Das Maß für die von äußeren Reglementierungen freie Besetzung einer jeden Position sollte immer die individuelle Leistung und Befähigung einer Person sein, niemals eine aufgezwungene Bevorteilung. Vereine und Vereinigungen, die sich über das Geschlecht der Mitglieder definieren, z. B. Männer- oder Frauengesangsvereine, Sportmannschaften u. ä. bilden eine nachvollziehbare Ausnahme bei der Gleichberechtigung und sind zu respektieren. Von der Lebenswirklichkeit der breiten Bevölkerungsmehrheit entkoppelte und gesellschaftlich nicht verankerte genderkonforme Sprachregelungen lehnen wir genauso ab wie sämtliche Versuche künstlich konstruierter Genderproblematiken.

 

5.     Freie Partnerwahl und freie sexuelle Orientierung

 

Partnerwahl und sexuelle Orientierung sind individuelle Freiheitsrechte aller mündigen Bürger. Außer durch strafrechtlich definierte Einschränkungen, z. B dem Verbot einer Eheschließung mit Minderjährigen, sind diese Individualentscheidungen weder von Staat noch Gesellschaft, familiärem Umfeld oder Religionsgemeinschaften zu beeinflussen, öffentlich zu bewerten oder zu verurteilen. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften und Ehen sind konventionellen zwischen Mann und Frau uneingeschränkt gleichzustellen. Unterschiedliche rechtliche Behandlung, bspw. bezüglich Adoptionsrecht, Besteuerung und Versorgung, ist aufzuheben.

 

6.      Staat und regierungsverantwortliche Politik müssen der unbedingten Pflicht unterworfen sein, den Bürger sachlich, vollständig und ausgewogen zu informieren

 

Eine politisch vorweggenommene Meinungsbildung, insbesondere durch die Deklarierung von Maßnahmen als „alternativlos“, empfinden wir als Unverschämtheit und dreiste Verhöhnung des mündigen Souveräns. Einflussnahme der Politik auf Medien durch Parteibeteiligungen, Vorstandsbesetzungen etc. ist zu untersagen. Die Zwangsfinanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks widerspricht unseren Vorstellungen bürgerlicher Freiheitsrechte. Es muss die Möglichkeit bestehen, sich der Finanzierung staatlicher Medien durch Nichtinanspruchnahme ebenso entziehen zu können, wie dies bei allen privaten Anbietern der Fall ist.

 

7.     Das freie Ausleben religiöser Überzeugungen innerhalb rechtlicher Grenzen ist in einer säkularen Gesellschaft die Privatangelegenheit eines jeden Einwohners

 

Religiöse Vereinigungen sollen sich in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat in erster Linie auf die spirituellen Inhalte ihrer Glaubenslehre konzentrieren. Über die Grenzen ihrer religiösen Vereinigung und deren Mitglieder hinausgehende gesellschaftlich-politische Einflussnahme ist ihnen in unserem säkularen Staat nicht zu gestatten. Religionsgemeinschaften und Kirchen haben sich einzig durch die Beiträge ihrer Mitlieder zu finanzieren und die Einnahme der Mittel selbst zu organisieren. Die Einziehung von Kirchensteuer durch den Staat ist zu beenden, ebenso die umfängliche Finanzierung kirchlichen Personals, kirchlicher Organisationen und Unternehmungen aus allgemeinen Steuermitteln. Durch Kirchen und Religionsgemeinschaften betriebene gemeinnützige Einrichtungen stellen sich privatwirtschaftlicher Konkurrenz und erhalten weder Sonderkonditionen noch zusätzliche Vergütungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Konfessioneller Religionsunterricht in öffentlichen Schulen ist durch einen konfessionsunabhängigen Religionskundeunterricht oder das Fach Ethik zu ersetzen.

 

8.     Freigabe der weichen Drogen Marihuana und Haschisch (Cannabisprodukte) und Verkauf ausschließlich in staatlich legitimierten Verkaufsstellen nach niederländischem Vorbild

 

Ebenso wie der Konsum alkoholischer Getränke ist der Konsum von Cannabisprodukten seit Jahrzehnten gesellschaftliche Realität in Deutschland, also Ausdruck des freien Willens weiter Teile der Bevölkerung, und sollte deshalb nicht mehr kriminalisiert werden. Ein Staat hat nicht die Aufgabe der Erziehung und Behütung seiner erwachsenen Bürger und muss jedem freien, mündigen, volljährigen Individuum auch das Ausleben objektiv unvernünftiger Handlungen zugestehen, die dann allerdings auch vollumfänglich individuell zu verantworten sind. Eine Strafmilderung bspw. auf Grund des selbstverursachten Konsums von Drogen sollte juristisch keine Anwendung mehr finden.

Kauf und Konsum von Cannabisprodukten sowie alkoholischer Getränke aller Art soll ausschließlich volljährigen, d. h. über 18-jährigen Personen gestattet sein. Der Konsum von Alkohol und Cannabisprodukten darf nur an fest definierten Orten oder im häuslichen Bereich, jedoch nicht in der Öffentlichkeit, erfolgen. Um Drogentourismus zu unterbinden, beschränkt sich der legale Verkauf von Cannabisprodukten auf volljährige Personen mit dem Wohnsitz in Deutschland. Alle weiteren Drogen sollen verboten bleiben und Produktion, Handel, Erwerb und Konsum kompromissloser Strafverfolgung unterliegen.

 

9.      Deutliche Liberalisierung des Baurechts in Deutschland

 

Allen Bürgern muss das Recht zugestanden werden, ihren Grundbesitz weitestgehend nach eigenen Vorstellungen zu bebauen und zu nutzen. Einschränkungen dürfen nur hinsichtlich der Wahrung elementarer Rechte Dritter, der grundsätzlichen baulichen Sicherheit und der Erhaltung historisch wertvoller Bausubstanz gestattet sein. Die beständige Forderung weiter Teile der Politik nach einer multiplen, bunten Gesellschaft sollte auch in einem reduzierten Baurecht Ausdruck finden, das den Bürgern die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum weitestgehend nach eigenen Vorstellungen ermöglicht. Die Nötigung zu baulicher Gleichförmigkeit durch das Vorschreiben von Gebäudeform, -farbe, Ausrichtung und der Verwendung bestimmter Baumaterialien sowie die aufgezwungene Realisierung von Energiesparmaßnahmen stehen dem Recht des Bürgers auf einen freien Umgang mit seinem Eigentum entgegen und sind abzuschaffen.

 

10.      Intensivierung des Tierschutzes

 

Tiere sind Wesen mit eigenen Rechten und nicht dem Sachenrecht zuzuordnen. Die Freiheit des Menschen im Umgang mit Tieren ist deshalb rechtlich einzuschränken. Der „Besitz“ verpflichtet den Menschen zu besonderer Rücksichtnahme und Übernahme von Verantwortung zum Wohle des Tieres. Forschung und Entwicklung ernährungsphysiologisch den tierischen Nahrungsquellen gleichwertiger, bezahlbarer Ersatznahrungsmittel sind staatlich zu fördern und zu unterstützen, um mittelfristig auf Massentierhaltung verzichten zu können. Schlachtbetriebe sind ausnahmslos auf die Minimierung des Tierleides zu verpflichten. Auf religiöse und weltanschauliche Aspekte ist dabei keine Rücksicht zu nehmen. Das qualvolle Ausbluten von Schlachttieren bei vollem Bewusstsein aus religiösen Gründen ist umgehend ebenso zu verbieten wie Tiertransporte über weite Strecken und jeglicher brutale, grausame Umgang mit Tieren.

Der zur Regulierung des Wildtierbestandes notwendige Jagdbetrieb ist zu unterstützen. Die Ausbildung von Jägern muss sehr hohen Qualitätsstandards unterliegen, um eine waidgerechte, auf möglichst geringem Leid der zu erlegenden Wildtiere basierende Jagd zu garantieren. Das Waffen- und Verwaltungsrecht darf Jägern keine unnötige Erschwernis bei der jagdlichen Ausübung auferlegen. Alle technischen und verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten zur Optimierung waidgerechter Jagd sind auszuschöpfen.

 

11.    Einrichtung eines verpflichtenden Berufspraktischen Jahres (BPJ) als erstes Ausbildungsjahr in einer dualen Berufsausbildung für jeden ausbildungsfähigen jungen Menschen in Deutschland - im direkten Anschluss an die Sekundarstufe I, das heißt nach der neunten oder zehnten Klasse einer jeden Schulform

 

Der Wohlstand Deutschlands gründet sich einzig auf der Bildung der im Lande lebenden Menschen - insbesondere einer nach Exzellenz strebenden beruflichen Bildung. In einem rohstoffarmen Land wie dem unseren ist die einzige Möglichkeit, dauerhaft im weltweiten Konkurrenzkampf der Märkte erfolgreich sein zu können, durch bestechende Qualität in der Entwicklung und Produktion von Waren und Bereitstellung von Dienstleistungen zu überzeugen und sich so gegen internationale Mitbewerber durchzusetzen. Mit der hochkarätigen deutschen Berufsausbildung, also der klassischen „Lehre“ im dualen System als Kooperation zwischen Ausbildungsbetrieb und staatlich organisierter Berufsschule in aktuell 325 Ausbildungsberufen, verfügen wir über ein weltweit einzigartiges Instrument, um das wir im Ausland intensiv beneidet werden. Unsere Berufsausbildung gilt es künftig wieder stärker wertzuschätzen, zu entwickeln und breit angelegt zu nutzen. Primäres Ziel muss die Erlangung beruflicher Exzellenz in allen Bereichen sein. Selbstverständlich ist dabei auch die akademische Bildung in Hochschulen und Fachhochschulen nicht ausgenommen. Basis jeder beruflichen Ausbildung – auch jeder akademischen - sollte jedoch immer mindestens das Absolvieren der einjährigen Grundstufe eines anerkannten Ausbildungsberufes sein, besser noch eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Die vieldiskutierte gesellschaftliche Klammer, also das verbindende Gemeinsame einer jeden Generation über alle Gesellschafts- und Bildungsschichten hinweg, kann durch ein für alle Jugendlichen verbindliches Jahr in einem anerkannten Ausbildungsberuf hergestellt werden. Nichts befördert die persönliche Entwicklung, Reifung und das Selbstbewusstsein junger Menschen besser, schneller und nachhaltiger als die Einbindung in betriebliche Abläufe und Strukturen innerhalb einer Berufsausbildung, also der klassischen deutschen „Lehre“. In kürzester Zeit erfährt der Auszubildende sich als Teil eines größeren betrieblichen Ganzen mit klar zugeordneten Aufgaben, Zielen und Perspektiven. Hier lernt der Jugendliche durch praktisches Handeln, wie das Geld verdient wird, mit dem sich das Auskommen des Einzelnen speist und ein Staatsapparat finanziert wird. Insbesondere der Blick auf unternehmerische Selbstständigkeit wird während der Berufsausbildung in einer Form geschärft, wie es die rein theoretische akademische Bildung niemals vermag. Nicht zu unterschätzen ist auch die Entwicklung des persönlichen Selbstwertes und zudem die finanzielle Entlastung der Eltern durch den Verdienst eigenen Geldes in Form einer Ausbildungsvergütung. Vorstellbar ist eine Vergütung des BPJ unterhalb der aktuellen durchschnittlichen Tarife von einheitlich ca. 400 Euro pro Monat. Aufgebracht je zur Hälfte vom Ausbildungsbetrieb und zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln – hervorragend investiertes Geld in die Zukunft Deutschlands! Für überwiegend noch zu Hause lebende Jugendliche mit ca. 16 Jahren eine sehr ordentliche Aufstockung des Taschengeldes, mit dem sich beispielsweise der Führerschein finanzieren lässt. Hinzu kommen die berufsbedingten Kontakte der Auszubildenden zu unterschiedlichsten Gesellschaftsschichten, die sie auf Grund ihrer Herkunft und Sozialisation sonst eventuell nie erfahren hätten. Respekt, Toleranz, Wertschätzung und gegenseitige Achtung gegenüber verschiedenen Bevölkerungsgruppen, deren Leben, Problemen und Wertvorstellungen entstehen durch gegenseitiges Kennenlernen bei der gemeinsamen Arbeit. Wo könnte dies besser und effizienter geschehen als am Ausbildungsplatz, wo man aufeinander angewiesen kooperiert, mit Kunden umgeht und gemeinsam Teil betrieblicher Abläufe ist? Ausbildungsbetriebe würden bei der Einführung eines verpflichtenden Berufspraktischen Jahres (BPJ) auch einmal jene jungen Menschen kennenlernen und mit realistischen Chancen um sie als künftige Mitarbeiter werben können, die sie immer schon gerne als Auszubildende gehabt hätten, aber niemals zu Gesicht bekamen: die leistungsstärkste Schicht unserer Gymnasien direkt nach der 10. Klasse, die üblicherweise in der Regel direkt nach dem Abitur in die akademische Ausbildung und Karriere wechselt. Auch und gerade für diese hochmotivierten und enorm leistungsstarken jungen Menschen, deren Spitzengruppe regelmäßig bei internationalen Leistungsvergleichen ganz oben zu finden ist, wäre das Absolvieren zumindest eines Jahres einer Berufsausbildung keineswegs vertane Zeit, sondern schafft gerade für jene künftigen Leistungsträger und Entscheider neben der berufsfachlichen Grundbildung eine unglaublich wertvolle persönliche Erfahrung und „Erdung“. Welche Eltern, egal aus welcher Gesellschafts- und Einkommensschicht, würden ihren Kindern das nicht wünschen und gönnen? Auf Grund der genannten Argumente erweist sich das Modell eines verpflichtenden Berufsausbildungsjahres als Berufspraktisches Jahr (BPJ) gegenüber anderen Ideen eines gesellschaftsdienlichen Pflichtjahres, wie bspw. der Wiedereinführung der Wehrpflicht oder eines soziale Dienstes, als klar überlegen.

Basis für die Einführung eines verpflichtenden Berufspraktischen Jahres (BPJ) für alle Jugendlichen nach Absolvierung der Sekundarstufe I ist die Erweiterung der bestehenden Schulpflicht um ein zusätzliches Jahr in den Ländergesetzen sowie die entsprechende Verankerung im Berufsbildungsgesetz des Bundes. Ein über die Sekundarstufe I hinausgehender Schulbesuch muss von der erfolgreichen Absolvierung des BPJ in einem anerkannten Ausbildungsberuf abhängig gemacht werden, das mit einer den bisherigen Zwischenprüfungen angeglichenen Abschlussprüfung vor den zuständigen Kammern in Verbindung mit dem erfolgreichen Berufsschulbesuch abschließt. Das BPJ ist dem ersten Ausbildungsjahr einer anerkannten Berufsausbildung (Grundstufe) gleichgestellt und kann entweder zertifiziert enden, direkt in eine regulär fortgesetzte Ausbildung nach Tarifbedingungen münden oder zeitversetzt nach zwischenzeitlichem Schulbesuch oder Studium fortgeführt und dann beendet werden. Überwacht und organisiert wird die Durchführung des BPJ von der Schulaufsicht der Länder in Kooperation mit den Kammern der Ausbildungsbetriebe.

Das notwendige Werkzeug für die Umsetzung eines BPJ ist mit unseren komplex aufgestellten beruflichen Schulen und einer Vielzahl ausbildungsberechtigter und –befähigter Betriebe sowie den die Ausbildung überwachenden Kammern vorhanden. Die benötigten Ressourcen müssen lediglich fokussiert und umgeschichtet werden. Gleiches gilt für die bereits sehr umfänglich vorhandenen staatlichen und privatwirtschaftlichen Unterstützungssysteme. Hier gilt ebenso eine Zusammenführung und Fokussierung auf die Vermittlung und Betreuung des Berufspraktischen Jahres (BPJ). Eine Vielzahl vorhandener vollschulischer Bildungsgänge der beruflichen Schulen und staatlicher berufsvorbereitender Maßnahmen wird mit der Einführung eines BPJ überflüssig, bspw. die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, die zweijährigen Berufsfachschulen mit unterschiedlichen Abschlussmöglichkeiten sowie eine zweijährig angelegte Fachoberschule. Da die berufspraktische Erfahrung mit der Absolvierung des BPJ bei allen Jugendlichen im Anschluss an die Sekundarstufe I gegeben ist, kann auf die verpflichtenden Berufspraktika in der Sekundarstufe II in der Regel verzichtet werden. Höherwertige Bildungsabschlüsse, wie der Mittlere Bildungsabschluss, die Fachhochschulreife und das Abitur (allgemeine Hochschulreife) werden dann in deutlicher Anzahl entweder ausbildungsbegleitend durch entsprechenden Zusatzunterricht im Rahmen der Berufsschule mit anschließender Abschlussprüfung, oder im Anschluss an das BPJ in der einjährigen Fachoberschule, oder in der Oberstufe der allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien abgelegt.

Um für dieses angestrebte Modell eines BPJ die notwendige Berufsreife der Jugendlichen im Alter von ca. 16 Jahren heranzubilden, ist ein Berufspraktischer Unterricht mit theoretischen und praktischen Anteilen bereits in der Grundschule beginnend bis zum Ende der Sekundarstufe I notwendig. Hier wird den Schülern alters- und entwicklungsgerecht Wesen und Inhalt der umfassend qualifizierenden deutschen Berufsausbildung und nach Exzellenz strebenden „Beruflichkeit“ in möglichst allen relevanten Berufsfeldern und Ausbildungsberufen nahegebracht und die Besonderheit und der Wert dieses Systems herausgearbeitet. Neben den – entsprechend zu schulenden – Lehrkräften der allgemeinbildenden Schulen ist auch die qualifizierte Unterstützung durch Berufsschullehrkräfte, Berufsverbände, Kammern und Gewerkschaften notwendig und wichtig. Theoretischer und praktischer Berufskundeunterricht findet in den allgemeinbildenden Schulen, den überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Kammern und in den Fachpraxisräumen der Berufsschulen statt. Vielfältige betriebliche Exkursionen und Betriebspraktika sowie die Einbindung externer Experten sorgen für den kontinuierlichen und prägenden Kontakt zur realen Arbeits- und Unternehmenswelt. Kinder und Jugendliche lernen so frühzeitig Struktur und Funktionsweise marktwirtschaftlicher und behördlicher Prozesse und deren direkte Abhängigkeit von hochqualifizierten Arbeitskräften kennen. Hier entsteht neben der für das BPJ benötigten Berufsreife eine vielfältige Kenntnis und Wertschätzung der unterschiedlichen Ausbildungsberufe bis zum Eintritt in das Berufspraktische Jahr (BPJ).

 

12.     Einrichtung einer bundesweiten Behörde zur Prüfung und Sicherstellung der Bildungsqualität der Länder (Bildungs-TÜV)

 

Der Bildungserfolg junger Menschen darf nicht von ihrem Wohnort abhängen und damit willkürlich sein. Eine über die gesamte Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen vorhandene Chancengleichheit für eine vergleichbare, gesicherte, umfassende allgemeine und berufliche Bildung ist wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Einzelnen wie der gesamten Gesellschaft und besitzt damit nationale Bedeutung. Neben der Souveränität – und damit verbunden einer gesunden Konkurrenz – der Bundesländer bei der Ausgestaltung ihrer Schul- und Bildungssysteme bedarf es einer unabhängigen, auf Bundesebene angesiedelten Prüfbehörde zur Sicherstellung des Erfolges schulischer Bildung. Mittels international vergleichbarer standardisierter Prüfmethoden gilt es die Bildungsqualität der Länder objektiv zu messen und zu vergleichen. Standardisierte, bundeseinheitliche Abschlussanforderungen müssen die Vergleichbarkeit der in den einzelnen Bundesländern erlangten Schulabschlüsse herstellen und in ihrem Schwierigkeitsgrad dem Vergleich mit der internationalen Spitzengruppe standhalten. Schulstrukturen, Bildungsverwaltung, Bildungsinhalte, Lehr- und Lernmethoden, sachliche und personelle Ausstattung der Schulen, Attraktivität des Lehrberufes sowie die Qualität der Lehrerbildung gehören allesamt zur Erlangung möglichst guter Bildungsergebnisse auf den Prüfstand der zu errichtenden Bundesbehörde, dem „Bildungs-TÜV“. Die jährliche Veröffentlichung der Prüfergebnisse sorgt für eine transparente und differenzierte Offenlegung der Bildungsqualität der Bundesländer und ermöglicht den verantwortlichen Landesregierungen die Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen unter kritischer Beobachtung durch den Bürger, den Souverän, von dem die politischen Akteure wiedergewählt werden möchten.

 

13.     Ausbau und Stärkung des deutschen Binnenmarktes durch höchste Qualität und Nachhaltigkeit

 

Deutschland muss sich als Qualitätsstandort in Produktion und Dienstleistung national und international behaupten. Ermöglicht wird dies durch höchste berufliche Qualifizierung der Bevölkerung und berufliches Exzellenzstreben auf allen Ebenen. Berufstätige müssen sich in Deutschland als Unternehmer in eigener Sache verstehen, die das Kapital ihrer beruflichen Befähigung beständig vermehren und zum eigenen Vorteil vermarkten. Deutsche Waren und Dienstleistungen bestechen durch Qualität und Güte und sind somit innovativ, werthaltig, langlebig und möglichst weitgehend reparierbar. Im Gegensatz zu vielen internationalen Billiganbietern mit minderwertigen Wegwerfprodukten auf einem globalisierten Weltmarkt soll sich Deutschlands Wirtschaft in ihrer Wertschöpfung auf Innovation, Produktqualität und Nachhaltigkeit fokussieren. Gelingen kann dies nur mit beruflich höchstqualifizierten und brillanten Mitarbeitern und Unternehmern, die durch erzielte Produktivitätssteigerungen so gut verdienen, dass sie sich die im eigenen Lande produzierten Qualitätsgüter leisten können und so die Binnenkonjunktur vorantreiben. Ein Exporterfolg sind Waren „Made in Germany“ wegen ihrer herausragenden Qualität und der beschriebenen Nachhaltigkeit, nicht wegen eines möglichst günstigen Preises.

 

14.     Ausgeglichene öffentliche Haushalte

 

Eine dauerhafte und ausufernde Überschuldung öffentlicher Haushalte zu Lasten künftiger Generationen mit immer stärker steigenden Steuern und Abgaben kann nicht länger hingenommen werden. Die öffentliche Hand muss ebenso wie jeder Privathaushalt und jedes Unternehmen mit begrenzten Finanzmitteln zurechtkommen und sich auf die wesentlichen Kernaufgaben staatlichen Handelns beschränken. Diese Kernaufgaben hat der Staat mit höchster Qualität zu erfüllen und sämtliche weiteren Ausgabenposten tabulos auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu reduzieren oder gänzlich zu streichen. Um die staatliche Handlungsfähigkeit dauerhaft zu erhalten, müssen öffentliche Arbeitsplätze konkurrenzfähig, attraktiv und gut besoldet sein. Ziel ist ein deutlich schlankerer, aber uneingeschränkt leistungsfähiger und –bereiter Staat innerhalb seiner Kernaufgaben.

 

15.     Kosteneinsparung durch deutliche Verkleinerung von Bundestag und Landtagen und Rückführung der Mandatsträger auf ihren politischen Auftrag

 

Deutschland zählt, im Vergleich zur Einwohnerzahl, zu den Ländern mit den größten und teuersten Parlamenten. Die Qualität politischer Entscheidungen ist gewiss nicht abhängig von der überbordenden Anzahl politischer Mandatsträger in den Parlamenten. Um eine bessere Akzeptanz der politisch Handelnden bei der Bevölkerung herzustellen, fordern wir eine deutliche Verkleinerung der Parlamente in ihrer Grundgröße um ein Drittel sowie eine Reduzierung der Wahlkreise. Das Prinzip von Überhangs- und Ausgleichsmandaten soll beibehalten werden, um den Wählerwillen bei der Abbildung der Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen.

Gewählte politische Mandatsträger sollen vom Steuerzahler so vergütet werden, dass sich diese Aufgabe im Vergleich zu einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft durchaus lohnt. Nur so kann es gelingen, die wirklich besten Köpfe für diese höchstwichtigen Aufgaben zu gewinnen. Gleichzeitig sollen Nebenbeschäftigungen sowie Aufsichtsrats- und Vorstandsposten etc. nur noch in zeitlich und finanziell sehr begrenztem Maße, vergleichbar mit den strengen Regelungen im Beamtenrecht, gewährt und uneingeschränkt transparent gemacht werden. Lobbyistentätigkeiten in jedweder Form sollen gewählten politischen Mandatsträgern untersagt sein.

 

16.      Keine finanzielle staatliche Unterstützung ohne Gegenleistung

 

Ein bedingungsloses Grundeinkommen oder ähnliche Überlegungen öffentlicher Alimentierung ohne Gegenleistungen lehnen wir aus tiefster Überzeugung ab. Arbeitsfähige deutsche Staatsbürger, die – aus welchen Gründen auch immer – zeitweise nicht in der Lage sind, ihr Auskommen mit eigenen Mitteln zu bestreiten, sollen der sie finanzierenden Gesellschaft durch öffentlichen, gesellschaftsdienlichen Arbeitseinsatz im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine adäquate Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung erbringen. Wer dies ablehnt oder sich entzieht, erhält statt finanzieller ausschließlich sachliche Zuwendungen auf Mindestniveau.

 

17.     Einwohner ohne deutsche Staatsbürgerschaft erhalten bei fehlendem Einkommen oder Vermögen zur Finanzierung ihres Auskommens ausschließlich staatliche Unterstützung durch Sachmittelzuwendungen für einen begrenzten Zeitraum, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht – Geldzahlungen erfolgen nicht

 

Die Rechte der Bürger eines Nationalstaates sollten sich in diesem Punkt von den Rechten der Nichtstaatsbürger deutlich unterscheiden. Entsprechende rechtliche Grundlagen zur Durchsetzung dieser Forderung müssen geschaffen werden.

 

18.     Kindergeldzahlungen als direkte öffentliche Finanzleistung sind pro Familie auf zwei Kinder zu begrenzen

 

Für jedes weitere Kind soll die Steuerlast der Familie in entsprechender Höhe reduziert und so über den Steuerfreibetrag eine finanzielle Unterstützung hergestellt werden. Ist der Steuerfreibetrag aufgebraucht oder werden durch fehlendes Erwerbseinkommen keine Steuern entrichtet, erhalten Familien oder Alleinerziehende zur Unterstützung des dritten und jedes weiteren Kindes ausschließlich Sachzuwendungen in Form von Wertgutscheinen. Kindergeldzahlungen ins Ausland sind in ihrer Höhe den dort vorhandenen Lebenshaltungskosten anzupassen.

 

19.      Zuwanderung ist zum Vorteil und Nutzen Deutschlands in Form eines Einwanderungsgesetzes nach amerikanischem, australischem oder neuseeländischem Vorbild (Punktesystem) klar und ausnahmslos zu regeln

 

In Deutschland lebende Nichtstaatsbürger müssen nach fünf Jahren nachweisen, in diesem Zeitraum mindestens drei Jahre vollständig ohne staatliche Unterstützung ihren Lebensunterhalt bestritten zu haben. Nur dann besteht für sie und ihre Angehörigen die Möglichkeit, dauerhaft im Lande zu bleiben und nach frühestens acht Jahren bei nachzuweisender Selbstversorgung die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ist dies nicht der Fall, sind sie und ihre Familienangehörigen unverzüglich zur Ausreise verpflichtet. Staatliche Unterstützungen jeglicher Art sind nach einer Fristsetzung einzustellen.

Die Gewährung von politischem Asyl im Rahmen geltender Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt. Ebenso kann der zeitlich begrenzte Aufenthalt von Kriegsflüchtlingen gewährt werden. Automatisch erfolgende dauerhafte Aufenthaltsrechte ergeben sich weder aus einer Asylberechtigung noch aus einer Duldung als Kriegsflüchtling. Asylanträge dürfen ausschließlich außerhalb der Landesgrenze oder in dafür vorgesehenen, speziell ausgewiesenen Territorien gestellt werden. Der Aufenthalt der Antragsteller beschränkt sich bis zur endgültigen Entscheidung auf dieses Territorium. Finanzleistungen an Asylbewerber und Asylberechtigte werden nicht gewährt. Die Zuwendungen zum Lebensunterhalt erfolgen durch öffentliche Sachleistungen auf Mindestniveau. Jede illegale Überschreitung der Landesgrenze ist eine Straftat und muss unverzüglich zur dauerhaften Verwirkung aller Rechte auf einen Aufenthalt in Deutschland führen. Ebenso führen bewusst vorgenommene Falschangaben im Asylverfahren oder bei der Anerkennung als Kriegsflüchtling – auch rückwirkend – zur Nichtanerkennung und damit zum Verlassen des Landes und einem unbefristeten Einreiseverbot. Der Zugang zum deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt steht Asylberechtigten und Kriegsflüchtlingen offen. Ebenso wie über das Einwanderungsgesetz immigrierten Menschen und ihren Familien sollen Asylberechtigten und Kriegsflüchtlingen die Chance haben, nach Erfüllung der oben beschriebenen Kriterien mit ihrer Familie dauerhaft in Deutschland zu leben und zu arbeiten und die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Wir freuen uns auf Menschen aus aller Welt in Deutschland, die in der Lage und willens sind, zum Wohlstand und Wachstum des Landes beizutragen!

 

20.      Keine Finanzierung anderer Nationalstaaten

 

Der immer stärkeren Vergemeinschaftung staatlicher Schulden innerhalb der Europäischen Union ist umgehend Einhalt zu gebieten. Gemäß den ursprünglichen Statuten der EU und der darin enthaltenen No-Bailout-Klausel ist jeder Staat der Gemeinschaft für sein finanzielles Handeln selbst verantwortlich und erfährt keinerlei Schuldenfinanzierung durch andere Mitgliedsstaaten. Sämtliche Konstrukte der EU-Fremdfinanzierung sind umgehend zu beenden. Die Europäische Zentralbank EZB darf kein Recht zu Anleihekäufen hochverschuldeter Mitgliedsstaaten, Unternehmen und Banken zu Lasten der Gemeinschaft haben. Die Macht der EZB muss deutlich begrenzt werden. Die von dort verordnete Null- und Minuszinspolitik enteignet in direkter Weise den Sparer. Ungehemmte, nicht durch Wertschöpfung gedeckte Geldvermehrung erhält hochverschuldete Staaten, Banken und Wirtschafsunternehmen künstlich am Leben und führt unweigerlich zu marktwirtschaftlicher Wettbewerbsverzerrung, Inflation und schließlich Verarmung der breiten Bevölkerung. Weder EZB noch Europäische Kommission noch Europäischer Rat sind demokratisch legitimierte Institutionen. Sie entziehen sich dem Willen der nationalstaatlichen Bürger, dem Souverän, und dürfen keine Macht besitzen, deren Lebensbedingungen und -verhältnisse entscheidend zu lenken und zu bestimmen!

Alle Staaten der EU sind gehalten, sich an den Grenzen ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten. Über Jahrzehnte gewohnte und liebgewonnene hohe soziale Standards müssen geprüft und gegebenenfalls verändert werden. Es ist eine wesentliche Aufgabe der politischen Akteure aller EU-Staaten, ihren Bürgern diesen Rahmen verständlich zu machen und nicht finanzierbare Leistungen einzuschränken. Politischer und gesellschaftlicher Gegenwind und die Gefahr eines möglichen EU-Austritts sind keine Argumente zur Fortsetzung einer Fremdfinanzierung zu Lasten der Bürger der Geberländer. Die Europäische Union war als Bündnis souveräner Nationalstaaten mit eigenständiger Verantwortlichkeit gedacht, nicht als Selbstbedienungsladen mit gemeinsamer Kasse.

 

21.     Beschränkung der Euro-Währungsgemeinschaft auf Staaten mit vergleichbarer Wirtschaftsleistung

 

Die Schaffung eines gemeinsamen Euro-Währungsraumes mit Staaten extrem unterschiedlicher Wirtschaftsleistung war ein Fehlkonstrukt und muss sofort beendet werden. Es ist illusorisch, auf eine Angleichung der Wirtschaftskraft in überschaubarer Zukunft zu hoffen und wirtschaftsschwache Staaten mittels Null- und Minuszinspolitik zu Lasten der finanzstärkeren Länder durch Geldvermehrung ohne dahinter stehende Wertschöpfung künstlich am Leben zu erhalten. Ausschließlich Staaten mit vergleichbar hoher Wirtschaftsleistung sollten eine gemeinsame Währung besitzen. Alle anderen müssen wieder die Möglichkeit erhalten, ggf. durch Ab- oder Aufwertung ihrer Nationalwährung international konkurrenzfähig zu sein.

 

22.     Null-Toleranz gegenüber Kriminalität

 

Verstöße gegen Recht und Gesetz müssen ohne Einschränkung und falsche Rücksichtnahme mit großem Ehrgeiz ausnahmslos verfolgt und strikt geahndet werden. Polizei, Justiz und weitere beteiligte Institutionen sind personell, strukturell und finanziell so auszustatten und politisch zu unterstützen, dass sie dieser Aufgabe in vollem Maße gerecht werden können. Rechtsvorschriften sind entsprechend anzupassen, um eine erfolgreiche Strafverfolgung zu ermöglichen.

 

23.     Einführung einer wirksamen Beweislastumkehr

 

Um insbesondere organisierte Kriminalität und deren verflochtene Strukturen wirksam bekämpfen und zerschlagen zu können, ist eine echte Beweislastumkehr zwingend notwendig. Güter, deren legaler Erwerb nicht schlüssig belegt werden kann, müssen vom Staat konfisziert werden können. Bei der Strafverfolgung sind alle relevanten staatlichen Institutionen zu beteiligen und zu vernetzen.

 

24.     Konsequent harte Bestrafung bei gewalttätigen Handlungen gegen Personen

 

Sobald Menschen körperlich angegriffen, sexuell genötigt oder mit Gewalt bedroht werden, handelt es sich ausnahmslos um schwere Straftaten, die als solche geahndet und hart bestraft werden müssen. Entlastende Tatbestände dürfen keinesfalls zur faktischen Straffreiheit der Täter durch Verhängung milder Sanktionen führen, wie bspw. Bewährungsstrafen oder der Ableistung von Sozialdiensten. Rechtsnormen sind entsprechend anzupassen.

 

25.     Umgehende Ausweisung straffälliger Nichtstaatsangehöriger

 

Einwohner ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben umgehend das Land zu verlassen, wenn sie eine Straftat begangen haben oder ihnen mindestens drei Ordnungswidrigkeiten innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden. Es ist den Gerichten überlassen, ob vorab eine Strafverbüßung erfolgen soll. Sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen sind einzustellen. Eine Rückkehr nach Deutschland ist ausgeschlossen.

 

26.     Keine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit

 

Um die Rechte und Pflichten der Einwohner Deutschlands klar und unzweideutig definieren zu können, ist die eindeutige Staatsangehörigkeit spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit zu klären und eine endgültige Entscheidung zu treffen. Bei bereits volljährigen deutschen Staatsbürgern mit einer weiteren Staatsangehörigkeit muss bei Vorliegen einer Straftat oder gehäufter Ordnungswidrigkeiten der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit möglich sein.

 

27.      Lückenlose Sicherung der deutschen Außengrenzen

 

Die deutschen Außengrenzen sind durch personelle, bauliche und technische Maßnahmen vollständig und lückenlos zu sichern. Illegale Einreisen müssen konsequent unterbunden werden.

 

28.     Eine hochprofessionelle, hervorragend ausgestattete, autonomiebefähigte Bundeswehr zur Landesverteidigung

 

Es sind deutlich verstärkte Investitionen sowie ein effizientes Verwaltungskonzept notwendig, um die deutsche Bundeswehr zu einer modernen, leistungsfähigen, professionellen Verteidigungsarmee zu machen. NATO-Mitgliedschaft und weitere internationale Verteidigungsbündnisse sind zur Friedenssicherung beizubehalten bzw. auszubauen. Das Verteidigungsministerium muss fachkompetent und einschlägig berufserfahren geleitet werden.

 

29.     Sicherstellung einer unter allen Wetterbedingungen grundlastfähigen, national autonomen und kostenstabilen Energieversorgung

 

Die deutsche Energiewende mit dem Ergebnis der teuersten Strompreise der Welt und einer nicht grundlastfähigen Leittechnologie aus überwiegend Wind- und Solarstrom ist gescheitert und muss umgehend beendet werden. Die alleinige Hoffnung auf eine Zukunftstechnologie zur Speicherung von phasenweise überschüssigem Strom aus regenerativen Quellen darf nicht zur Abschaltung sicherer, grundlastfähiger Kraftwerke und zur Abhängigkeit von überteuerten und unsicheren Stromimporten aus dem benachbarten Ausland führen. Zur Erhaltung des Industriestandortes Deutschland bedarf es sicherer, jederzeit grundlastfähiger, unabhängiger, umweltschonender und kostenstabiler Energiequellen.

 

30.      Ausbau und Erhaltung der Infrastrukturen und des Gesundheitswesens

 

Kontrolle, Erhaltung und Ausbau der wesentlichen Infrastrukturen und des Gesundheitswesens sind staatliche Kernaufgaben und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland essentiell. Staatliche Kontrollmechanismen vereint mit privatwirtschaftlicher Einbindung und Gewinnorientierung ist dabei kein Widerspruch, sondern Bedingung effizienten Handelns und der Herstellung von Qualität zum Wohle der Bevölkerung. Dauerhafte Investitionen und der politische Ehrgeiz und Wille zu einer exzellenten Ausgestaltung sind erforderlich.

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